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Zeugniserstellung

Montag, November 30, 2009 @ 11:11 PM
admin

Ich bin Ihnen gerne dabei behilflich, unter Beachtung der Grundsätze individuelle und professionelle Arbeitszeugnisse, egal ob Zwischenzeugnis oder Endzeugnis, für Ihre Mitarbeiter anzufertigen.

  • Ihr Nutzen

Ein einwandfreies Zeugnis sorgt bei Ihren Mitarbeitern für eine Steigerung der Zufriedenheit und Loyalität, da die Mitarbeiter spüren, dass man mit Ihnen fair und respektvoll umgeht; insbesondere auch nach einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Für Ihr Unternehmen bedeutet ein professionelles Zeugnis eine vorbildliche Außendarstellung, da die Zeugnisse durch mögliche Bewerbungen auch anderen Unternehmen im Umkreis zugänglich werden.

  • Was ist zu beachten?

Unter bestimmten Umständen können Ihre Mitarbeiter auch ein Zwischenzeugnis verlangen. Alle Zeugnisse müssen die Grundsätze der Zeugniserstellung erfüllen.

Hierbei handelt es sich um den

  • Grundsatz der Wahrheit,
  • Grundsatz der Vollständigkeit,
  • Grundsatz der Klarheit,
  • Grundsatz des Wohlwollens,
  • Grundsatz der Individualität.
  • Anspruchsgrundlagen

Ihre Mitarbeiter haben u.a. beim Ausscheiden aus Ihrer Firma einen Anspruch auf das Ausstellen eines Zeugnisses. So ist z.B. in § 109 der Gewerbeordnung geregelt:

GewO § 109 Zeugnis

(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.

(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Ähnliches ist in § 16 des Berufsbildungsgesetzes zu finden:

BBiG § 16 Zeugnis

(1) Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Haben Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder oder die Ausbilderin das Zeugnis unterschreiben.

(2) Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden. Auf Verlangen Auszubildender sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen.